skip to content

 


Satzung des NaturS/Zauber –Vereins


 


 

§ 1
Name und Sitz


 

(1)  Der Verein führt den Namen ‚NaturS/Zauber Verein’. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins:

NaturS/Zauber Verein’ e.V.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in München.


 

§ 2
Zweck des Vereins


 

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Zweck des Vereins ist es, das Bewusstsein und das Verständnis für die Natur bei Alt und Jung zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Naturführungen, regelmäßige Säuberungsmaßnahmen (‚Ramadama’), Ausstel-lungen, Anlegen von Naturlehrpfaden und Mitwirken beim Anlegen derselben, naturpädagogischen Erlebniswochenenden für Jugendliche, Förderung von naturnahen Wohnformen und Aktionen zur Förderung von bewusstem und verantwortungsvollem Umgang mit der Natur verwirklicht.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Naturschutz  oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Naturschutz.


 

§ 3
Geschäftsjahr


 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfjahr.


 

§ 4
Mitglieder


 

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ggf.: und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts) sein.

(2)  Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem Ermessen. Der schriftliche Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss auch von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3)  Der Vorstand muss seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nicht begründen.


 

§ 5
Ende der Mitgliedschaft


 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitglieder-liste oder Austritt aus dem Verein.

(2)  Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstands-mitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahrs mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Nach der Absendung der zweiten Mahnung, die mit Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen hat, zwei Monate verstrichen sind, und in dieser Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnung deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied -- soweit möglich -- mitgeteilt werden.

(4)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist.


 

§ 6
Mitgliedsbeiträge


 

(1)  Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Darüber hinaus kann eine Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und Umlage zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden.

(2)  Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen sowie ggf. Umlagen werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Beiträge und Umlagen im Lastschriftverfahren einverstanden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.

(3)  Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4)  Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


 

§ 7
Vorstand


 

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass der Vorstand weitere, in der Mitgliederversammlung zu wählende, Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten umfasst. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(2)  Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3)  Neben den im Absatz 1 genannten Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch in der Vorstands-sitzung kein Stimmrecht haben und nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.


 

§ 8
Mitgliederversammlung


 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle ... ... Jahre/jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.


 

§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung


 

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gem. § 8 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.


 

§ 10
Ablauf der Mitgliederversammlung


 

(1)  Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert oder wünscht dies die Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Der Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.

(2)  Vor Schluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 9 genannten Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

(3)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern nach der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4)  Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(5)  Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.


 

§ 11
Rechnungsprüfung


 

Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 20. Januar 2008 in Weyarn von der Gründer-versammlung beschlossen.

Unterschriften der Gründungsmitglieder sind in der Original-Satzung (befindlich im Vereinssitz) vorhanden.

 

Powered by webarte webarte webdesign Copyright © webarte 2008 Administrator LOGIN